Psychotherapie-Reform
Vorbemerkungen und Hinweise
Viele Fragen betreffen die Weiterbildung in Klinischer Neuropsychologie bzw. den Wunsch, im Bereich der Klinischen Neuropsychologie beruflich tätig zu werden. Als Fachgesellschaft entwickelt und definiert die GNP die inhaltlichen Vorgaben für eine Qualifizierung im Gebiet der Neuropsychologie. Zugleich knüpft eine Qualifizierung immer auch an fachlich wie rechtlich festgelegte Voraussetzungen und muss ihrerseits insbesondere im Gebiet der Heilkunde berufs- und sozialrechtlichen Bestimmungen genügen. Nicht zuletzt unterliegen Aus- und Weiterbildungswege kontinuierlicher Veränderung.
Dies alles führt dazu, dass es
- a) keine einfachen Antworten gibt,
- b) die jeweilige Antwort auch davon abhängt, welcher „Aus- und Weiterbildungsgeneration“ man angehört und
- c) manche Antworten im Verlauf der dynamischen Entwicklungen überarbeitet werden müssen.
Vor diesem Hintergrund haben wir – Vorstand und Wissenschaftlicher Beirat der GNP - uns nach bestem Wissen und Gewissen bemüht, die FAQs zu beantworten.
Eine Haftung für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit übernehmen wir nicht, sehr wohl aber die Zusage, unser Informationsangebot auf der Homepage wie im Rahmen unserer Beratungen fortlaufend weiter zu entwickeln.
Was bedeutet die Reform des Psychotherapeutengesetzes allgemein?
Bundestag und Bundesrat haben eine weitreichende Reform des Gesetzes zur Ausbildung von Psychotherapeut*innen beschlossen, die seit dem 1. September 2020 mit zwölfjähriger Übergangsfrist (bis 2032) gültig ist. Mit der Reform wird die Ausbildung von Psychotherapeut*innen grundlegend umgestellt. So wird es künftig nötig sein, ein Studium mit psychotherapeutischer Ausrichtung zu absolvieren, nach dessen Abschluss die Approbationsprüfung erfolgt. Nach Erlangen der Approbation kann eine berufsbegleitende Weiterbildung absolviert werden. Die Musterweiterbildungsordnung sieht neben gebietsübergreifenden Inhalten die fachpsychotherapeutische Spezialisierung in drei Gebieten vor:
- Psychotherapie für Kinder und Jugendliche
- Psychotherapie für Erwachsene
- Neuropsychologische Psychotherapie
Die Gebietsweiterbildungen nach den Ziffern 1 und 2 beinhalten die Qualifizierung in mindestens einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren, nach Ziffer 3 in Methoden und Techniken eines wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens. Die Weiterbildung findet in Anstellung und daher in bezahlter Berufstätigkeit statt.
Die Musterweiterbildungsordnung kann hier eingesehen werden: https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2022/05/Muster-Weiterbildungsordnung_Psychotherapeut_innen-der-BPtK.pdf
Die konkreten Vorgaben für die Gebietsweiterbildungen müssen von allen Landespsychotherapeutenkammern einzeln in ihrer jeweiligen Weiterbildungsordnung umgesetzt und verabschiedet werden. Es besteht Konsens unter den Landeskammern, dass es möglichst keine Abweichungen von der Musterweiterbildungsordnung der BPtK geben soll, um eine kohärente Weiterbildungsstruktur über die Bundesländer hinweg zu schaffen. Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, die ihre Approbation und Fachkunde nach alten Regelungen (Übergangsfrist bis 2032) erworben haben, absolvieren auch Weiterbildungen nach den bisherigen Weiterbildungsordnungen für Psychologische Psychotherapeut*innen der zuständigen Landespsychotherapeutenkammern.
Was bedeutet die Reform des Psychotherapeutengesetzes zukünftig für die Spezialisierung in Klinischer Neuropsychologie?
Die psychologische Behandlung von Menschen mit neuropsychologischen Störungen nach erworbenen Hirnschädigungen stellt ein Indikationsgebiet für Psychotherapie dar und erfolgt mit der wissenschaftlich anerkannten Methode der Neuropsychologischen Psychotherapie. Bereits im neuen Studium zur Approbation in Psychotherapie erlangen laut PsychThApprO alle Absolvent*innen Grundkenntnisse und Fertigkeiten zur Diagnostik und Behandlung von neuropsychologischen Störungen. Einige Universitäten werden sich darüber hinaus, z.B. über Wahlangebote noch einmal besonders auf neuropsychologischem Fachgebiet profilieren. Grundsätzlich sind aber zukünftig alle nach der neuen staatlichen Prüfung approbierte Psychotherapeut*innen befähigt und berechtigt, eine fachpsychotherapeutische Weiterbildung auf dem Gebiet der Klinischen Neuropsychologie anzutreten. Die noch zu verabschiedenden Weiterbildungsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern werden hier der neuen Musterweiterbildungsordnung (siehe Frage 1) folgen und die altersübergreifende Gebietsqualifizierung „Neuropsychologische Psychotherapie“ vorsehen. Dadurch ist es nun unmittelbar nach der Approbationsprüfung möglich, Fachpsychotherapeut*in mit der Spezialisierung auf neuropsychologische Störungen und neuropsychologische Psychotherapie zu werden. Die Weiterbildung findet dann berufsbegleitend und in Anstellung an anerkannten neuropsychologischen Behandlungseinrichtungen statt.